Erbrecht

Wer fällt unter den Begriff „Abkömmlinge“ iSd §1924 BGB?

Unter Abkömmlinge iSd §1924 BGB fallen nicht nur die Kinder des Erblassers, sondern auch dessen Enkel und Urenkel usw. Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob unter der Formulierung „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ in einem gemeinschaftlichen Testament, lediglich die Kinder oder auch die Enkelkinder zu verstehen sind. Die gesetzliche Wertung des §1924 BGB […]

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Erblasser als Geschädigter eins Vermögens- oder Eigentumsdelikts

Der Erbe ist nicht berechtigt, das Verfahren des Erblassers fortzusetzten und ist auch nicht unmittelbarer Verletzter iSd §172 I StPO. War der Erblasser Geschädigter eines Vermögens – oder Eigentumsdelikts, hat dies lediglich Auswirkungen beim Erbfall, stellt aber keine Verletzung des Erben iSd §172 I StPO dar.Der Erbe kann auch ein gerichtliches Verfahren mit einem Klageerzwingungsverfahren

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Anwendbarkeit des §2069 BGB auf Verwandten und dessen Abkömmlinge

Nach dem Rechtsgedanken des §2069 BGB ist anzunehmen, dass die Abkömmlinge des eingesetzten, aber weggefallenen Erben bedacht sind, wenn ein solcher Wille Andeutung im Testament findet. Das KG hatte zu entscheiden, ob §2069 BGB auch Anwendung findet, wenn der verwitwete, kinderlose Erblasser in seinem Testament einen Verwandten als Erben einsetzt und dieser vor ihm verstirbt.Der

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Vergütung des Nachlasspflegers

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers ist zu differenzieren, ob der Nachlass vermögend oder mittellos ist. Der Nachlass ist nicht mittellos, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz über hinreichende Mittel zur Bezahlung des Nachlasspflegers verfügt. Bei vermögendem Nachlass finden nach §1915 BGB die Vorschriften der Vormundschaft Anwendung und der Vergütungsanspruch

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Die Geheimhaltung der Schlusserbeneinsetzung bei der Eröffnung eines Ehegattentestaments

Ist dem überlebenden Ehegatten, der als Alleinerbe eingesetzt wurde, ein Widerrufsrecht der Schlusserbenbestimmung eingeräumt, so kann der überlebende Ehegatte bei der Eröffnung des Ehegattentestaments die Bekanntgabe der Schlusserben verwehren. Bei einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Erben muss grundsätzlich die gesamte Verfügung von Todes wegen eröffnet werden, damit sie die Möglichkeit haben, hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers

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Rechtliche Folgen der fehlenden Andeutung der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten im Ehegattentestament

Fehlt es an einer Andeutung für einen Willen der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, so ist eine solche Erbeinsetzung nicht erfolgt. Nach §2265, 2084, 133 BGB erfolgt die Auslegung des Testaments anhand des Erblasserwillens. Der Wille, den überlebenden Ehegatten als Erben einzusetzen, könnte durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments vermutet werden, es

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Auswirkungen der postmortalen Vaterschaftsfeststellung in Hinblick auf die Verjährung des §2329 BGB

Eine postmortale Vaterschaftsfeststellung verändert nicht den Beginn der Verjährungseinrede eines Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2329 BGB. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten verjährt nach §2329 BGB in drei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls. Unbeschadet der Rechtsausübungssperre des §1600 d V BGB steht eine postmortale Vaterschaftsfeststellung dem Beginn der Verjährung nach §2329 BGB nicht entgegen.Als Entscheidungsgründe

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Folge der Unauffindbarkeit eines Ehegattentestaments

Die Vermutung der Vernichtung des Testaments aufgrund der Unauffindbarkeit ist nachzuweisen. Die Vernichtung eines Ehegattentestaments setzt ein beiderseitigen Testier- und Widerrufswillen der Ehegatten an der Vernichtung der Urkunde voraus. Eine Unauffindbarkeit des Testaments spricht nicht per se für einen Widerruf durch Vernichtung. Vielmehr hat derjenige, der Rechte aus dem Widerruf herleiten will, den Widerruf zu

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Wer trägt die Beweislast für den Vollzug einer Schenkung?

Im Herausgabeprozess hat der Beschenkte die Darlegungs- und Beweislast für die Schenkung und den Vollzug zu tragen. Für eine Übergabe der Sparbücher im Rahmen einer Schenkung greift die Vermutung des §1006 BGB nicht. Das Eigentum am Sparbuch folgt dem Recht aus dem Sparbuch (§952 BGB).Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung in §518 BGB beruht auf dem

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Voreintragung der Erben im Hinblick auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld durch einen Bevollmächtigten

Die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld durch den Bevollmächtigten bedarf keiner Voreintragung der Erben. Das OLG Celle hatte einen Fall zu entscheiden, indem der Erblasser dem Beschwerdeführer eine mit notariell beglaubigter Unterschrift eine transmortale Vorsorgevollmacht zur Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilte und in dem Bezug die Frage aufkam, ob es nach §39 GBO zur

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