Erbrecht

Die Möglichkeiten der Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters

Zur Grundbuchberichtigung genügt der Nachweis über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages auch in der Form eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages. Der Tod eines Gesellschafters führt zur Unrichtigkeit des Grundbuches. Die Berichtigung des Grundbuches ist durch eine Berichtigungsbewilligung oder durch die Erbringung eines Unrichtigkeitsnachweises möglich. Die Berichtigungsbewilligung basiert auf einer schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit, vgl. §19, 22 II, 29 […]

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Wirksamer Pflichtteilsentzug wegen Einbruch, Betrug und Betäubungsmitteln nach §2333 BGB?

Trotz Einbruch, Betrug und Betäubungsmitteln kann ein Pflichtteilsentzug unwirksam sein. Ein Pflichtteilsentzug nach §2333 BGB setzt zum Zeitpunkt der Errichtung erbvertraglicher Regelungen eine vorsätzlich begangene Straftat des Pflichtteilsberechtigten voraus. Die vorsätzlich begangene Straftat muss zu einer Verurteilung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führen. Zudem wird ein Pflichtteilsentzug unwirksam, wenn die Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verzeihen,

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Die Erbfallkostenpauschale ist auch dem Nacherben zu gewähren

Das FG Münster entschied, dass die Erbschaftskostenpauschale nach §10 V Nr.3 S.2 ErbStG dem Vorerben, sowie auch dem Nacherben, für die Kosten, die mit der Abwicklung des Erbfalls entstanden sind, zu gewähren ist. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um zwei Erwerbsvorgänge handelt. Den Nacherben treffen zwar nicht die

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Eine durch die Betreuungsbehörde beglaubigte postmortale Vollmacht genügt nicht für einen Antrag auf Grundstücksübertragung

Eine gem. §6 II 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht nicht den Anforderungen des §29 GBO und genügt somit nicht für einen Antrag auf Grundstücksübertragung. Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde nach §6 II 1 BtBG umfasst nicht die Beglaubigung von transmortaler Vollmachten. Somit genügt eine nach §6 II 1 BtBG beglaubigte Urkunde nicht den Anforderungen des

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Schriftstück enthält die Bezeichnung „Entwurf Testament“, so kann es sich dabei um ein wirksames Testament handeln

Ein mit „Entwurf Testament“ bezeichnetes Schriftstück stellt ein wirksames Testament dar, wenn ein solcher Erblasserwille feststellbar ist. Es muss feststehen, dass der Erblasser das Schriftstück als wirksames Testament gelten lassen wollte.Hat der Erblasser Regelungen offengelassen, obwohl eine derartige Bestimmung vorgesehen war, so ist von einem Entwurf auszugehen.(OLG Frankfurt 30.8.19, 10 W 38/19)

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Erbe eines Grundstücks? Es ist eine Grundstücksberichtung vorzunehmen!

Durch einen Erbfall werden die Erben nach §1922 BGB Grundeigentümer, das die Unrichtigkeit des Grundbuchs iSd §894 BGB zur Folge hat. Zur Grundbuchberichtung bedarf es einem Antrag nach §13 GBO beim Grundbuchamt nach Maßgabe der §13, 22 GBO. Der Berichtigungsantrag ist an das Amtsgericht (als Grundbuchamt, vgl. §1 I 1 GBO), in dessen Amtsgerichtsbezirk das

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Nachlassgericht erteilt dem überlebenden Ehegatten aufgrund fehlender Andeutung keinen Alleinerbschein trotz gemeinschaftlichen Testaments

Findet die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten keine Andeutung im Testament, ist die Erbeinsetzung mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach §125 S.1 BGB nichtig, sodass das Nachlassgericht den Alleinerbschein nicht erteilt, vgl. §2353 BGB. Das Nachlassgericht hat gem. §133 BGB den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Die gesetzliche Form verlangt zumindest eine Andeutung des

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Folgen des Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach §564 S.2 BGB

Der BGH entschied, dass das Verstreichenlassen der außerordentlichen Kündigung iSd §564 S.2 BGB keine persönliche Haftung des Erben begründet. Jedoch hat der Erbe persönlich zu haften, wenn er nach einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses der Räumungs- und Herausgabepflicht der Wohnung aus §546 I, 985 BGB nicht nachkommt. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das

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Abgabe eines Schenkungsversprechens auf den Todesfall durch einen Betreuer im Namen des Betreuten, das die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes zur Folge hat

Ein Schenkungsversprechen bei dem eine juristische Person als Begünstigte eingesetzt wird, stellt eine unbedingte Schenkung iSd §516 ff. BGB dar und unterliegt im Falle einer Betreuung dem Schenkungsverbot der §1908 i III 1, 1804 BGB. Wird eine juristische Person in einem Schenkungsversprechen als Begünstigte eingesetzt, ist davon auszugehen, dass die Schenkung nicht von einer echten

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