Krankenkassenansprüche vererbbar: So sichern Sie Ihre Erstattungen für die Nachkommen!
BSG: „§ 59 S. 2 SGB I findet in diesen Fällen keine Anwendung.“[1] Die Kostenerstattungsansprüchen werden bei freiwilliger Wahl des Kostenerstattungsprinzips nach § 13 Abs. 2 SGB V übertragen. Wählt ein Versicherter freiwillig das Kostenerstattungsprinzip gemäß § 13 Abs. 2 SGB V, gehen seine Kostenerstattungsansprüche im Todesfall auf die Erben über und erlöschen nicht mit […]
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