Schwiegertochter wird Ehefrau – mit erbrechtlicher Wirkung

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Der Fall:
Der Erblasser hinterließ zwei Söhne und eine Ehefrau, die er kurz vor seinem Tod geheiratet hatte. Die Ehefrau war zuvor jedoch die Lebensgefährtin eines seiner Söhne gewesen. Noch zu Lebzeiten hatte der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament einem Sohn sowie seiner ersten Ehefrau ein Wohnungsrecht zugewandt und den anderen Sohn ausdrücklich enterbt. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung enthielt das Testament nicht.

Nach dem Erbfall beantragten die zweite Ehefrau und der bedachte Sohn einen Erbschein auf gesetzlicher Grundlage – mit dem Ergebnis: je zur Hälfte. Der enterbte Sohn erhob Beschwerde, da er die Eheschließung für eine Scheinehe hielt, die allein zur Reduzierung seiner Pflichtteilsansprüche geschlossen worden sei. Er kündigte zudem an, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu stellen.[1]

Die rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde blieb erfolglos. Die gesetzliche Erbfolge greift zugunsten der Ehefrau, weil keine wirksame Erbeinsetzung im Testament erfolgt war (§ 1938 BGB). Auch § 1933 BGB, der das Erbrecht des Ehegatten entfallen lässt, wenn ein Scheidungsantrag vorliegt oder Voraussetzungen dafür gegeben sind, greift nicht – denn ein solcher Antrag lag nicht vor.

Eine Ehe ist nach § 1314 Abs. II Nr. 5 BGB zwar aufhebbar, wenn sie als Scheinehe eingegangen wurde. Aber solange kein Antrag auf Aufhebung gestellt wird – und das kann nach dem Tod nur noch in engen Grenzen erfolgen – bleibt die Ehe wirksam. Das gesetzliche Erbrecht besteht damit fort.

Auch § 1318 BGB, der das Ehegattenerbrecht ausschließt, wenn der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei Eheschluss kannte, war hier nicht anwendbar. Der Vorwurf allein genügt nicht – ein konkreter Nachweis für die Kenntnis der Aufhebbarkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung fehlte.

Fazit:

Auch wenn eine Ehe kurz vor dem Tod aus taktischen Gründen geschlossen wurde, bleibt sie erbrechtlich wirksam, solange sie nicht aufgehoben wurde. Moralisch fragwürdig, aber rechtlich wirksam.

[1] OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2020 – 3 W 27/20 = BeckRS2020, 4931

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